GESETZ DER NATIONALARCHIVEN
VERGESSEN SIE NICHT: die Katholische Kirche führte die Pflicht der Registrierung aller getauften und verheiraten Personen 1563, nach dem Trent Rat, ein. Die Todesregister wurden 1614 eingeführt.
Andere Religionen, wie zum Beispiel, die Orthodoxen, die Kalvinisten und die Lutheranern haben diese Register 1790, und die Unitaristen 1848, eingeführt. Die Orthodoxen, sowie auch die Juden, haben auch Geburts-, Heirats- und Todesregistern geführt. Seit 1829 sind alle Religionen verpflichtet diese Register in zwei Exemplare zu führen und jedes Jahr wird eine Kopie den Archivbehörden eingereicht.
Ein Gesetz von 1894 sieht voraus, daß beginnend mit dem 1. Oktober 1895, das Zivilstand in Banat, Transilvanien und Ungarn Sache der österreichisch - ungarischen Staatsbehörden ist.
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In Rumänien, entstand der Zivilstand wie folgt:
- 1. Mai 183l, in Walachien/Valahia, Þara Româneascã;
- Januar 1832 in Moldawien/Moldova;
- 1. Oktober 1895 in Banat & Transilvanien/ Siebenbûrgen, Ardeal, Erdély
In Walachien und Moldawien wurden die Register bis Dezember 1865 von den Orthodoxen Kirchen geführt; danach haben die Zivilstandsoffiziere die Registrierung übernommen.
Gesetz Nr. 16 /12. April 1996
HERAUSGEGEBEN VOM RUMÄNISCHEN PARLAMENT
VERÖFFENTLICHT IN DIE AMTSZEITUNG „MONITORUL OFICIAL” Nr. 71/19. April 1996
Das rumänische Parlament verabschiedet das folgende Gesetz:
1. KAPITEL
Allgemeinvorschriften
1. ARTIKEL
Die Dokumente die von Staatsbehörden, Staats- oder Privatgesellschaften, Wirtschafts-, Sozial-, Kultur-, Militär- und Kirchenorganisationen, sowie auch von Privatpersonen herausgegeben werden, sind historische Quellen und gründen Rumäniens nationalen Archivfond. Unter Vorschriften des vorhandenen Gesetzes, sichert der rumänische Staat einen besonderen Schutz dieser Dokumente.
2. ARTIKEL
Laut den Vorschriften des vorhandenen Gesetzes, sollten folgende Dokumente im nationalen Archivfond Rumäniens einbezogen werden: offizielle, besondere, diplomatische und Konsulardokumente, Memoiren, Manuskripte, Verkündigungen, Appelle, Werbungsmaterial, Plane, Skizzen, Landkarten, Filme und andere gleichartige Registrierungen, versiegelte Matrizen, sowie auch Photos, Video-, Audio- und Computerregistrierungen mit historischem Wert, die in Rumänien oder von rumänischen Autoren im Ausland erstellt sind.
3. ARTIKEL
Der nationale Archivfond Rumäniens wird vom Nationalarchiv verwaltet, beobachtet und geschützt. Das Nationalarchiv ist eine Staatsbehörde im Rahmen des Innenministeriums. Das Nationalarchiv entwickelt ihre Aufgaben durch spezialisierte Abteilungen oder durch ihre Kreisabteilungen.
Unter die Vorschriften des vorhandenen Gesetzes, wird der besondere Schutz des nationalen Archivfonds Rumäniens in einem Friedensstand verwirklicht; im Falle von Kriegen oder Kalamitäten, werden die Dokumente von die eigenen Schöpfer und Inhaber, zusammen mit den Behörden die Sonderbefugnisse in solchen Fällen haben, geschützt. Diesen wird auch vom Nationalarchiv Beistand geleistet.
4. ARTIKEL
Die Privatpersonen oder Gesellschaften, die Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens erstellen und behalten, die weiterhin Dokumentenschöpfer und Inhaber benannt werden, sind verpflichtet eine Evidenz dieser Dokumente zu führen, und diese laut den Vorschriften des vorhandenen Gesetzes zu verwenden, bewerten und selektieren.
2. KAPITEL
Aufgaben des Nationalarchivs bezüglich Verwaltung und Sonderschutz des nationalen Archivfonds Rumäniens
5. ARTIKEL
Das Nationalarchiv bietet professionellen Beistand und sichert eine integrierte Entwicklung der Archivoperationen aller Dokumentenschöpfer und Inhaber. Das Nationalarchiv erfüllt folgende Aufgaben:
a) erarbeitet Gesetze, Vorschriften und Normen betreffend die Entwicklung der ganzen Archivtätigkeit, einschließlich Klassifizierung und Einbeziehung der Dokumente im nationalen Archivfond Rumäniens laut dem 2. Artikel; alle Gesetze, Vorschriften und Normen sollten die Regelungen des vorhandenen Gesetzes einhalten;
b) überprüft die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in Kraft betreffend die Archivarbeit und stellt die nötigen Maßnahmen fest;
c) übernimmt Dokumente für das nationale Archivfond Rumäniens, unter Einhaltung der Vorschriften des vorhandenen Gesetzes;
d) führt Registern, bewertet, selektiert und verwendet die behaltenen Dokumente;
e) sichert Dokumente, die auf Mikrofilme und andere entsprechende Kopierformen basieren;
f) erstellt und führt die Datenbank des Nationalarchivs und das Computernetz, stellt die Maßnahmen für Anschlüsse zu technischen und methodologischen Daten fest und ist für die Zusammenarbeit zwischen Archivinformation und Dokumentationsabteilungen und die entsprechenden Abteilungen im Rahmen des nationalen Informations- und Dokumentationssystem verantwortlich;
g) erstellt und veröffentlicht die Zeitschrift “Archivmagazin” und andere berufsbezogene Zeitschriften für Information und beistand in Wissenschaftsforschungen, und bewertet die Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens;
h) die Archivfakultät und die Nationalschule für Archivtraining schult das angestellte Personal;
i) stellt fest, auf Ansuchen oder ex officio, ob ein Dokument in das nationale Archivfond Rumäniens einbezogen werden sollte oder nicht;
j) genehmigt den zeitweiligen Ausfuhr der Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens zwecks Ausstellung während wissenschaftliche oder kulturelle Ereignisse;
k) erhält und entwickelt Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Behörden für gegenseitige Information im Archivbereich und für Dokumente- und Kopienwechsel; sichert die Anwendung der internationalen Vereinbarungen betreffend das Archivbereich und nimmt an internationalen Kongressen, Konferenzen, Sitzungen und Diskussionen teil;
l) sichert die Anwendung der Gesetzgebung in Kraft betreffend den Schutz der Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens, d.h. Bewahrung des Staatsgeheimnis, Bewahrung und Instandhaltung dieser Dokumente, sowohl in Friedensstand sowie auch während Kriege oder Mobilisierungen.
6. ARTIKEL
Im Rahmen des Nationalarchivs funktioniert ein Wirtschaftsrat, das sowohl aus eigene Spezialisten, Forscher, Professoren, sowie auch Spezialisten aus der interessierten Ministerien gebildet ist; dieses Rat analysiert, diskutiert und schlägt vor Lösungen für Probleme betreffend spezifische Arbeitsverfahren und Normen, berufsbezogene Zeitschriften, und führt die ganze Archivtätigkeit.
Die Struktur, sowie auch die Mitglieder des Wissenschaftsrates sind durch die Organisations- und Funktionierungsnormen festgestellt. Diese Normen werden vom Generaldirektor des Nationalarchivs genehmigt.
3. KAPITEL
Pflichte der Dokumentenschöpfer und Inhaber
I. Teil
Registrierung der Dokumente
7. ARTIKEL
Laut Gesetz, sollten alle Dokumenteneingaben, sowohl für eigene Verwendung, sowie auch die Dokumentenausgaben von den Schöpfer und Inhaber registriert werden.
8. ARTIKEL
Jährlich werden die Dokumente auf Archiveinheiten verteilt, je nach den herangehenden Probleme und unter Einhaltung der Grenzen aus der Klassifizierungsliste der Archivdokumente, die von jedem Schöpfer für die eigenen Dokumente erstellt werden sollte.
Laut Anlage Nr. 1, sollten die Klassifizierungslisten der Zentralniveauschöpfer von den Vertreter des Nationalarchivs genehmigt werden; die Kreisabteilungen des Nationalarchivs sollten die Listen der anderen Schöpfer genehmigen.
9. ARTIKEL
In zwei Jahren nach der Erstellung, sollten die Dokumente im Archivdepot gelagert werden, je nach Inventuren und Übergabe - Übernahme - Protokollen, die laut Anlage Nr. 2 und 3 ausgearbeitet werden müssen.
Laut Anlage Nr. 4, sollte ein Register für alle Eingaben und Ausgaben von Depotdokumenten geführt werden. Dokumente können nur unter Genehmigung der Leitung der Schöpfer und Inhaber und unter Bewilligung des Nationalarchivs oder Kreisabteilungen aus den Archivregistern herausgenommen werden. Es hängt ab, ob diese von Zentralniveau- oder Lokalniveauschöpfer erstellt sind und kommt nur nach einer Selektion, Transfer in einen anderen Archivdepot oder Zerstörung durch Kalamitäten oder ein unverhofften Ereignis vor.
II. Teil
Selektion der Dokumente
10. ARTIKEL
In Rahmen des Nationalarchivs existiert eine zentrale Auswahlkommission. Diese Kommission leitet die Auswahl der Dokumente, die von Zentralniveauschöpfer erstellt und besitzt werden. Im Rahmen jeder Kreisabteilung des Nationalarchivs existiert eine Auswahlkommission; diese Kommission leitet die Auswahl der Dokumente, die von anderen Schöpfer erstellt und besitzt werden.
Die Organisation und Aufgaben der Kommissionen worüber man im 1. Paragraph spricht, sind durch Normen betreffend die Archivtätigkeit festgestellt und sollten vom Generaldirektor des Nationalarchivs genehmigt werden.
11. ARTIKEL
Im Rahmen jeder Herstellungseinheit gibt es eine Auswahlkommission, die durch Beschluss des Einheitsdirektors genannt wird. Diese Kommission umfaßt folgende Personen: ein Präsident, ein Sekretär und eine ungerade Mitgliederzahl aus den eigenen Fachmänner. Die Kommission sollte jährlich oder wann immer nötig zusammen kommen, um jede Archiveinheit zu analysieren und derer praktischen oder historischen Wert festzustellen; laut Anlage Nr. 5, sollten die Beschlüsse in einer Protokolle verzeichnet werden.
Im Falle der Zentralniveauschöpfer und Inhaber, sollte die Auswahlprotokolle zusammen mit den Inventurakten für die Dokumente, die wegen ihrer Nutzlosigkeit beseitigt werden, sowie auch die Inventurakten für die Dokumente, die permanent behalten werden müssen, zwecks Genehmigung der zentralen Auswahlkommission eingereicht werden. Im Falle der anderen Schöpfer und Inhaber, sollten die Protokollen von den Kommissionen im Rahmen der Kreisabteilungen des Nationalarchivs genehmigt werden.
Je nach den im 2. Paragraph vorausgesehenen Protokollen, werden die Dokumente aus den Archivregistern ausgeschlossen.
Im Falle eines einzelnen Aktionärs, fällt die ganze Verantwortlichkeit der Auswahl der Archivdokumenten dieser Person zu.
III. Teil
Bewahrung der Dokumente
12. ARTIKEL
Die Dokumentenschöpfer und Inhaber sind verpflichtet, die hergestellten Dokumente in entsprechende Bedingungen zu bewahren, um deren Zerstörung, Degradierung, Veruntreuung oder Verkauf ohne Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu vermeiden.
Die Dokumentenschöpfer und Inhaber sind verpflichtet, diese in besonders ausgerüstete Archivzimmer zu bewahren. Die neuen Gebäuden sollten die Bewilligung des Nationalarchivs oder der Kreisabteilungen nur dann bekommen, falls sie für Dokumentenbewahrung gedacht sind.
Das Nationalarchiv oder die Kreisabteilungen können verlangen, daß die Schöpfer die Dokumenten selbst bewahren bis sie die Möglichkeit haben diese zu übernehmen.
Je nach Dokumentenformat, sollten die Archivdepots mit entsprechende Ausrüstungen zwecks Bewahrung und Schützen der Dokumente, sowie auch mit Geräte, Anlagen und Feuerlöschsysteme ausgestattet werden.
IV. Teil
Einreichung der Dokumente beim Nationalarchiv
13. ARTIKEL
Die juridische Personen, die Dokumente schöpfen und behalten, sollten folgende Dokumente beim Nationalarchiv oder Kreisabteilungen zwecks Bewahrung einreichen:
a) topographische Dokumente, sowie auch Filme, in 20 Jahren nach der Erstellung;
b) schriftliche Dokumente, ausschließlich Dokumente betreffend Zivilstand und technischen Daten, in 30 Jahren nach Erstellung;
c) technischen Dokumente, in 50 Jahren nach Erstellung;
d) Dokumente betreffend das Zivilstand, in 100 Jahren nach Erstellung;
e) versiegelte Metallmatrizen mit allen gesetzlichen Zeichen und kompletter Gesellschaftsname, nach der Herabsetzung.
14. ARTIKEL
Laut den Vorschriften des vorhandenen Gesetzes, haben die Archivschöpfer und Inhaber die Möglichkeit Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens auch nach der Einreichungstermin behalten, falls diese für die Entfaltung der Tätigkeit nötig sind; die Zentralniveauschöpfer benötigen die Genehmigung des Generaldirektors des Nationalarchivs und die anderen Schöpfer benötigen die Genehmigung der Direktoren der entsprechenden Kreisabteilung des Nationalarchivs.
Laut den Vorschriften des vorhandenen Gesetzes, haben folgende Institutionen das Erlaubnis die eigenen Dokumente auch nach den von Artikel 13 vorausgesehenen Einreichungsdaten zu bewahren: Verteidigungsministerium, Außenministerium, das Rumänische Informationsdienst, das Informationsdienst des Außenministeriums, die Schutz- und Überwachungsabteilungen, andere gleichartige Institutionen, sowie auch die Rumänische Akademie.
15. ARTIKEL
Die Privatgesellschaften und Personen, die Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens behalten, können diese, zwecks Bewahrung oder als Stiftung, unentgeltlich beim Nationalarchiv einreichen.
Die Inhaber, die Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens verkaufen wollen, sind verpflichtet dies dem Nationalarchiv oder deren Kreisabteilungen bekannt zu machen. Das Nationalarchiv hat Vorzugsrecht für Kauf der Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens und muß diese Absicht in einer Zeitspanne von 60 Tage nach der Mitteilung bekannt machen.
16. ARTIKEL
Die Dokumente mit praktischem Wert, d.h. die Grunddokumente für Kopien, Scheine und Auszüge betreffend die individuellen Rechte der Bürger, sollten von deren Hersteller und Inhaber bewahrt werden.
17. ARTIKEL
Die unter Artikeln 14 und 15 vorausgesehenen Dokumentenhersteller und Inhaber, sind verpflichtet beim Nationalarchiv oder Kreisabteilungen eine Kopie der Inventurpapiere aller permanent bewahrten Dokumente einzureichen.
18. ARTIKEL
In Falle daß ein Dokumentenhersteller die Arbeit aufgibt und ein anderer Hersteller diese Arbeit nicht weiter führt, werden die Dokumente mit historischem Wert, laut dem 1. Artikel des vorhandenen Gesetzes, vom Nationalarchiv oder Kreisabteilungen übernommen; die Dokumente mit praktischem Wert, d.h. die Grunddokumente für Kopien, Scheine und Auszüge betreffend die individuellen Rechte der Bürger, werden beim Arbeits- und Sozialschutzministerium oder deren Kreisabteilungen eingereicht.
19. ARTIKEL
Danach die Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens bei den Depots des Nationalarchivs (oder die Depots der Kreisabteilungen) eingereicht sind, können diese nicht mehr zurückgenommen werden. Ausnahme: Dokumente in Bewahrung.
4. KAPITEL
Verwendung der Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens
20. ARTIKEL
Die Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens können für folgende Zwecke verwendet werden: wissenschaftliche Forschung, administrative Arbeiten, Verkündigungen, Erziehungszwecke, Herausgeben von Zeitschriften und Kopien, Auszüge und Scheine.
Die rumänischen und ausländischen Staatsbürger können, auf Nachfrage, in Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens, in 30 Jahre nach ihrer Erstellung, nachschlagen. Die Dokumente, die nicht den Fälligkeitstermin erreicht haben, können nur mit der Genehmigung der Herstellungs- oder Inhabereinheit untersucht werden.
Die Originalakten mit besonderem Wert sollten nicht in die Öffentlichkeit ausgestellt werden.
21. ARTIKEL
Laut Gesetz, sind die Dokumentenhersteller und Inhaber verpflichtet, auf Nachfrage, Scheine, Kopien und Auszüge der erstellten und behaltenen Dokumente zu geben, einschließlich für Dokumente, die nicht das vom 13. Artikel vorausgesehene Fälligkeitstermin erreicht haben, aber nur falls diese einige Rechte des Gesuchseingäbers betreffen.
Laut Gesetz, werden die Dienste des Nationalarchivs bezüglich Lösung einiger Nachfragen der Privat- oder juridischen Personen bezahlt.
22. ARTIKEL
Die Dokumente betreffend Daten und Informationen, die möglicherweise die Nationalinteressen, die Rechte und Freiheit der Bürger verletzen könnten oder Dokumente die zerstört werden könnten, sind nicht für Forschung freigegeben.
Diese Kategorie umfaßt folgende Dokumente:
a) Dokumente betreffend die Staatssicherheit, Integrität und Unabhängigkeit Rumäniens, laut den Vorschriften des Grundgesetzes
und der Gesetzgebung in Kraft;
b) Dokumente, die möglicherweise die individuelle Rechte der Bürger verletzen könnten;
c) Dokumente die sich in einem schlechten Zustand befinden; dieser Zustand wird von einer speziellen Kommission festgestellt und in einer Protokolle registriert;
d) Dokumente, die noch nicht bearbeitet sind.
Laut Anlage Nr. 6, sollte der Besitzer festlegen, welche die oben angegebenen Dokumente sind.
5. KAPITEL
Mitarbeiter
23. ARTIKEL
Je nach Wert und Quantität der erstellten und behaltenen Dokumente, sind die juridische Personen verpflichtet, laut den Vorschriften des 2. Artikels, Archivabteilungen zu gründen oder verantwortliche Personen für die Archivprobleme zu benennen.
Das beauftragte Personal, sowie auch die Struktur und Elementen dieser Archivabteilungen sollten von der Geschäftsleitung der Herstellung- und Inhabereinheiten festgelegt werden, mit Genehmigung des Nationalarchivs oder Kreisabteilungen.
24. ARTIKEL
Die Archivfakultät und die Nationalschule für Archivtraining schult die Mitarbeiter des Nationalarchivs, sowie auch der anderen Herstellungs- und Inhabereinheiten.
25. ARTIKEL
Die Mitarbeiter des Nationalarchivs werden je nach Qualität und Kennzeichen der verwalteten Materialien ausgewählt und sind Angestellte des öffentlichen Sektors.
6. KAPITEL
Verantwortlichkeit und Bestrafungen
26. ARTIKEL
Die Verletzung des vorhandenen Gesetzes impliziert eine zivile oder strafrechtliche Verantwortlichkeit.
27. ARTIKEL
Die Veruntreuung, Zerstörung, Degradierung der Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens oder das Bringen dieser in einem unanwendbaren Stand, repräsentieren Verletzungen und werden laut den Vorschriften des strafrechtlichen Kodes bestraft.
28. ARTIKEL
Die Überfahrt der Dokumente aus dem nationalen Archivfond Rumäniens im Ausland oder derer Weitergeben an ausländische Privat- oder juridische Personen, ohne die vorherige Genehmigung des Nationalarchivs, repräsentieren Verletzungen und werden mit Gefängnis zwischen 3 bis 7 Jahre bestraft, falls die Aktion nicht als eine schwerere Verletzung klassifiziert wird.
Die Absicht wird ebenfalls bestraft.
29. ARTIKEL
Die folgende Aktionen repräsentieren Verletzungen gegen dem vorhandenen Gesetz, ausschließlich in die Fällen, daß diese laut dem Strafrecht als schwerere Verstöße angenommen werden:
a) falls die Schöpfer keine Inventur der Dokumente durchführen oder keine Archivkatalogen für die eigenen Dokumente führen, laut Vorschriften des 2. Paragraph des 8. Artikels;
b) falls die Abteilungen nicht die eigenen Dokumente